EU-Kommission leitet Verfahren gegen Ungarn ein
18. Februar 2021"Der Europäische Gerichtshof war deutlich - die von der ungarischen Regierung verhängten Einschränkungen für die Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft sind nicht in Einklang mit EU-Recht", sagte EU-Kommissionsvize Vera Jourova (Artikelbild). Deshalb mache man nun diesen "entschiedenen Schritt" und leite ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) seien ein unverzichtbarer Teil unserer Demokratien. "Wir müssen sie unterstützen, nicht bekämpfen." Die EU-Kommission überwacht in der Staatengemeinschaft die Einhaltung von EU-Recht.
Ungarn bleiben zwei Monate Zeit
Ungarn müsse nun innerhalb von zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen umsetzen, um dem EuGH-Urteil vom Juni zu entsprechen, forderte die Brüsseler Behörde. Andernfalls könnte sie den Fall erneut vor das höchste EU-Gericht bringen und finanzielle Sanktionen fordern. Das neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ist auch ein Zeichen dafür, dass die EU-Kommission die Geduld mit dem mitteleuropäischen Land verliert. Die EU-Kommission klagte in den vergangenen Jahren mehrfach erfolgreich gegen Ungarn vor dem EuGH, häufig ging es um die Asyl- und Migrationspolitik.
Das nun betroffene NGO-Gesetz wurde 2017 verabschiedet. Es sieht vor, dass sich NGOs, die Spenden aus dem Ausland erhalten, ab einem Schwellenwert bei den ungarischen Behörden registrieren lassen müssen. Die Informationen werden online veröffentlicht. Zudem müssen die NGOs auf ihrer Webseite und in anderen Veröffentlichungen angeben, sie seien eine "aus dem Ausland unterstützte Organisation".
Gesetz sollte George Soros treffen
Kritikern zufolge ist das Gesetz auf den US-Investor und Großspender George Soros zugeschnitten. Orban führt seit Jahren Kampagnen gegen den aus Ungarn stammenden Holocaust-Überlebenden und greift dabei auf antisemitische Stereotypen zurück.
Um unter das NGO-Gesetz zu fallen, muss eine Organisation mehr als 7,2 Millionen Forint (etwa 20.500 Euro) im Jahr aus dem Ausland erhalten. Zudem muss sie bei der Registrierung die Anzahl der Spender angeben, deren Unterstützung 500.000 Forint (etwa 1500 Euro) übersteigt.
Viele NGOs, die unter diese Bestimmungen fallen, weigern sich, sie auf sich anzuwenden, weil sie das Gesetz für verfassungswidrig halten. Bislang wurde keine von ihnen mit einer Strafe belangt.
Der EuGH hatte im Juni befunden, dass die Regeln diskriminierend seien und die betroffenen Organisationen, aber auch die Spender ungerechtfertigt einschränkten. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Ebenso verletze es unter anderem die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
nob/kle (dpa, afp)