Internetnutzer müssen Cookies aktiv zustimmen
1. Oktober 2019Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Betreiber für ein Gewinnspiel auf seiner Seite ein Kästchen zur Einwilligung zur Benutzung von Cookies bereits mit einem Haken versehen. Die Zustimmung lag damit automatisch vor. Das Häkchen konnte zwar entfernt werden, damit werde eine Zustimmung aber nicht wirksam erteilt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nun.
Egal, welche Daten
Es mache auch keinen Unterschied, ob personenbezogene Daten oder andere Informationen auf dem Gerät des Nutzers gespeichert oder abgerufen werden, erklärte der EuGH. Der Nutzer solle "vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre" geschützt werden. "Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt nicht", urteilten die Richter.
Mit Cookies werden Informationen über den Gebrauch der Webseite auf dem Rechner des Nutzers gespeichert, um Seiten beim nächsten Gebrauch zum Beispiel schneller laden zu können. Sie können aber auch zu Werbezwecken genutzt werden.
Der EuGH befasste sich mit dem Fall, da der Bundesgerichtshof das EU-Gericht um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften gebeten hatte. Über den konkreten Rechtsstreit in Deutschland entscheidet nun der Bundesgerichtshof, der dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten muss.
ust/fab (afp, dpa, rtr)