Fristverträge für Fußballer rechtens
16. Januar 2018Bundesligavereine dürfen Profifußballern auch künftig befristete Verträge geben. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im seit 2014 schwelenden Rechtsstreit zwischen Ex-Torhüter Heinz Müller und dem FSV Mainz 05. "Vom Fußball werden sportliche Höchstleistungen erwartet, man kann nicht davon ausgehen, dass diese bis zum Rentenalter zu erbringen sind", sagte die Vorsitzende Richterin bei der etwa 75 minütigen Revisionsverhandlung.
Die Zeitverträge, die die Klubs den Lizenzspielern für zwei oder mehr Jahre ausstellen, seien durch die Eigenart ihrer Arbeitsleistung gerechtfertigt, hieß es. Die Bundesrichter fällten damit das erste Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht im Spitzenfußball und bewahrten das umstrittene Vertragssystem vor radikalen Veränderungen. Diese waren nach einem ersten Urteil das Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller befürchtet worden.
Späte Niederlage für Ex-Torhüter
Der inzwischen 39 Jahre alte frühere Keeper scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Forderung, die Befristung eines 2012 abgeschlossenen Vertrages mit Mainz 05 für unwirksam zu erklären. Die Zeitverträge, die die Klubs den Lizenzspielern für ein Jahr oder mehrere Jahre ausstellen, seien durch die Eigenart ihrer Arbeitsleistung gerechtfertigt, hieß es.
Müller hatte 2012 einen neuen Zweijahresvertrag beim FSV Mainz 05 bis Juni 2014 unterschieben, der sich bei 23 Bundesligaeinsätzen um ein Jahr verlängern sollte. Doch dazu kam es nicht: Ein halbes Jahr vor Vertragsende verbannte Trainer Thomas Tuchel den Torwart in die zweite Mannschaft. Müller musste gegen seinen Willen bereits nach zwei Jahren gehen. Müller klagte zunächst, um entgangene Prämien in Höhe 261.000 Euro zu bekommen und später auch auf die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses. Sein Rechtsanwalt argumentierte, Mainz habe keinen vom Gesetz geforderten sachlichen Grund für eine Befristung genannt. Nach seinem Sieg vor dem Arbeitsgericht hatte das Landesarbeitsgericht das erste Urteil kassiert, die Revision in Erfurt jedoch zugelassen.
Zur Revisionsverhandlung war Müller mit seinem Anwalt erschienen. Der Rechtsvertreter von Mainz 05 verwies seinerseits auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das bei außergewöhnlichen Tätigkeiten, zu der seiner Meinung nach die von Profifußballern gehören, Befristungen erlaube. "Das ist eine Hochleistungsbranche", sagte er. Dass Bundesligaspieler kein normales Arbeitsverhältnis hätten, zeige auch ihr Verdienst, der bei den Verträgen oft im Millionenbereich liege. Eine Argumentation, die wohl auch das Gericht in Erfurt nicht unberücksichtigt ließ.
Kein zweites Bosman-Urteil
Eine Entscheidung zugunsten Müllers hätte ähnlich weitreichende Folgen haben können wie das Bosman-Urteil, das vor über 20 Jahren das Transfersystem revolutionierte. Der belgische Fußballer Jean-Marc Bosman hatte damals vor dem Europäischen Gerichtshof erwirkt, dass Profis nach Ablauf ihres Vertrages ablösefrei wechseln können.
Die Deutsche Fußball Liga als Dachorganisation der 36 Erst- und Zweitliga-Klubs und damit von etwa 1000 Lizenzspielern verteidigt die Befristung von Arbeitsverträgen mit der Wettbewerbsfähigkeit der Klubs und dem Schutz des gesamten Liga-Gesamtwettbewerbs. "Es kommt sehr darauf an, ob die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Dafür muss es besondere Gründe geben", sagte die Vorsitzende Richterin und unterstütze in ihrer Entscheidung die Sichtweise der DFL.
ck/asz (sid, dpa)