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Politik

Gnadengesuch von Gröning abgelehnt

17. Januar 2018

Der wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen verurteilte Auschwitz-Buchhalter Gröning ist mit seinem Gnadengesuch gescheitert. Damit hat der 96-Jährige nun alle Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Haftstrafe zu vermeiden.

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Deutschland Oskar Gröning Prozess
Bild: picture-alliance/dpa/R. Hartmann

Nach Angabe der Staatsanwaltschaft Lüneburg ist das Gnadengesuch des früheren SS-Buchhalters Oskar Gröning abgelehnt worden. Eine Begründung werde der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft der DW. Gröning (Artikelbild) hatte das Gesuch beim Justizministerium gestellt; nach der Gnadenordnung war die Staatsanwaltschaft Lüneburg für die Entscheidung zuständig.

Der zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 300.000 Fällen verurteilte 96-Jährige war Ende Dezember mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gnadengesuch war die letzte Möglichkeit für ihn, den Haftantritt zu vermeiden. 

Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau
Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz-BirkenauBild: Picture alliance/Bildagentur-online/Schoening

Gröning will aus gesundheitlichen Gründen erreichen, dass er Aufschub von der Vollstreckung erhält. Zuvor scheiterte er bereits vor dem Landgericht Lüneburg und dem Oberlandesgericht Celle. Er war 2015 in Lüneburg verurteilt worden. 

Gröning war Mitglied der Waffen-SS und gehörte von 1942 bis 1944 zum Verwaltungspersonal des Vernichtungslagers Auschwitz, wo er in der sogenannten Häftlingsgeldverwaltung tätig war. Gröning sortierte das bei den Opfern gefundene Geld und leitete es nach Berlin weiter. Zudem bewachte er in einigen Fällen das Gepäck der Deportierten auf der sogenannten Rampe. Im Prozess gestand Gröning umfassend und bekundete mehrfach seine Reue.

Vor dem Bundesverfassungsgericht machte er geltend, dass sein Gesundheitszustand bei den vorherigen Entscheidungen nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Er rügte deshalb eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Karlsruher Richter erklärten in ihren Ende Dezember veröffentlichten Beschluss allerdings, es sei nicht erkennbar, "dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhen".

Verfassungsrechtlich unbedenklich werde davon ausgegangen, "dass das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausreichend ist, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen", erklärte das Karlsruher Gericht. Es sei aufgrund der eingeholten Gutachten nicht erkennbar, dass bei einem Vollzug der Strafe seine Chance, wieder in Freiheit zu gelangen, "von vornherein entfällt oder sich auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziert".

stu/se (afp, dpa, epd)